Bestellerprinzip tritt ab 01. Juli 2015 in Kraft

Bestellerprinzip tritt ab 01. Juli 2015 in Kraft

Ab dem 01. Juli 2015 tritt das so genannte Bestellerprinzip in Kraft. Dieses regelt, in welchen Fällen wer die Courtage des Makler bezahlen muss. Informationen rund um das Bestellerprinzip erläutern wir Ihnen in diesem Artikel.

Ab dem 01.07.2015 tritt das so genannte Bestellerprinzip in Kraft und regelt, wer dir Courtage des Maklers bei der Vermittlung von Wohnraum zahlen muss. Bisher war es so, dass die Courtage des Maklers vom zukünftigen Mieter gezahlt werden musste, auch wenn der Makler vom Eigentümer der Wohnung beauftragt wurde.

Nach Meinung des Gesetzgebers wurde der Mieter hierdurch benachteiligt und durch das Bestellerprinzip soll der Grundsatz “Wer den Makler bestellt, muss diesen auch zahlen” gelten.

Änderung der Richtung aus der die Provision kommt

Daher wird sich die Richtung, aus der der Makler seine Provision bei der Vermittlung von Wohnraum erhält größtenteils ändern. Denn meist geht der Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung vom Vermieter aus, denn dieser möchte natürlich Aufwand und Zeit sparen.

Zwar hat der Gesetzgeber es in der Änderung so geregelt, dass die Kosten für den Makler hinterher nicht an den Mieter weitergegeben werden dürfen, doch es gibt immer noch einen Fall, in dem der Mieter die Kosten des Maklers tragen muss.

In dem Fall, dass der Mieter selber einen Makler mit der Suche nach einer Wohnung beauftragt, muss hier wieder die Kosten vom Mieter übernommen werden. Getreu dem Grundsatz “Wer den Makler bestellt, muss diesen auch zahlen”.

Beauftragung eines Maklers oft die beste Lösung

Nun steht ein Vermieter natürlich vor der Frage ob die Vermittlung seines Wohnraums in Eigenregie durchgeführt werden kann oder ob die Beauftragung und somit dann auch die Bezahlung sich lohnt.

Natürlich kann man als Vermieter die Schaltung von Anzeigen, die Vorauswahl der Mietinteressenten und die Besichtigungstermine selber durchführen. Doch man sollte den Zeitaufwand für dieses Vorgehen nicht unterschätzen.

Daher ist in vielen Fällen die Beauftragung eines Maklers die beste Lösung. Denn mit einem Makler hat man einen Fachmann zur Seite, der den Vermieter in allen Belangen unterstützt und somit am Ende den Wunschmieter für die Wohnung finden kann. Nicht zu unterschätzen ist natürlich auch der Zeitaufwand, wenn die zu vermietende Wohnung nicht im Wohnort liegt und daher weite Anfahrtswege in Kauf genommen werden müssen.

Änderungen für den Mieter

  • Wurde die zukünftige Wohnung im Auftrag des Vermieters vermittelt, muss dieser die Maklercourtage zahlen
  • Maklercourtage darf später nicht an den Mieter weitergegeben werden
  • Wird der Makler durch den Mieter beauftragt, muss die Maklercourtage vom Mieter gezahlt werden

Änderungen für den Vermieter

  • Wird ein Makler vom Vermieter beauftragt, bezahlt dieser auch die Maklercourtage
  • Einschaltung eines Maklers zur Vermittlung des Wohnraumes kann sich lohnen